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Channel: Kommentare zu: Währungswettbewerb – eine Antwort auf Zettel
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Von: techniknoergler

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Also besteht das Verbot von Goldklauseln faktisch weiter fort. Denn in §3 (http://www.gesetze-im-internet.de/prkg/__3.html) bestimmt dieses Gesetz zwar einige Außnahmen für langfristige Verträge, aber nur für bestimmte Preisindexierungen. Goldklauseln blieben unzulässig, außer vielleicht nach Absatz 3, wenn einer der Vertragspartner eine Goldmiene ist.

“(3) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind

1.
für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder
2.
auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet, oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern,

sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Preisen oder Werten für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, die der Schuldner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt, oder wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Preisen oder Werten von Grundstücken abhängig sein soll und das Schuldverhältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt ist.”


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